COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die Maßnahmen treten mit Dienstag, 3. November 2020, 00:00 Uhr in Kraft treten. Außerkrafttreten: 30. November 2020. Ausnahme: Die Ausgangsbeschränkungen gelten vorerst bis inklusive 12. November 2020.

Ausgangsbeschränkungen

Das Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs und das Verweilen außerhalb des eigenen privaten Wohnbereichs von 20.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig:

·       Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum

·       Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten

·       Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens

·       Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich

·       Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung (z.B. Spazieren gehen, Joggen, Gassi gehen)

An öffentlichen Orten ist ein Mindestabstand von einem Meter gegenüber Personen einzuhalten, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben. In öffentlichen, geschlossenen Räumen ist zusätzlich ein Mund-Nasenschutz zu tragen.

Wenn das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischen Gründen nicht zugemutet werden kann, muss dies auf Verlangen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Behörden oder den Betreiber*innen einer Betriebsstätte durch eine ärztliche Bestätigung glaubhaft gemacht werden. Diese Personen dürfen in diesem Fall ein sogenanntes Face-Shield tragen, welches über beide Ohren und weit unter das Kinn reicht. In jedem Fall verboten sind Kinnschilder. Ebenso ist bei der Konsumation von Speisen kein Mund-Nasenschutz vorgeschrieben. Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind auch von der Mund-Nasenschutz-Pflicht ausgenommen.

Handel und Dienstleistungen

Der Handel bleibt weiterhin geöffnet mit der Regelung, dass pro Kund*in 10m² zur Verfügung stehen müssen. Z.B.: bei 100 m² sind 10 Kund*innen erlaubt.  Bei Geschäften mit weniger als 10m²-Verkaufsfläche ist ein*e Kund*in pro Geschäft erlaubt. Ebenso gilt die Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht. Im direkten Kontakt zu Kund*innen ist sicherzustellen, dass die Mitarbeiter*innen einen Mund-Nasenschutz tragen, sofern keine sonstigen geeigneten Schutzvorrichtungen eingerichtet sind. Abstands- und Mund-Nasenschutz-Pflicht gilt auch für Märkte im Freien.

Körpernahe Dienstleistungen, darunter fallen beispielsweise Frisör*innen, Masseur*innen oder Kosmetiksalons, können weiterhin angeboten werden. Sofern der Mindestabstand oder das Tragen eines Mund-Nasenschutzes von der Kund*in nicht eingehalten werden kann, sind geeignete Schutzmaßnahmen zur Verminderung des Infektionsrisikos zu treffen.

Am Arbeitsplatz

Wo möglich, soll wieder auf Home Office umgestellt werden. Am Arbeitsplatz ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen (etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Im Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen können über die bestehenden Regelungen hinaus Maßnahmen (zum Beispiel das Tragen von Mund-Nasenschutz über den Kund*innenkontakt hinaus) zum Gesundheitsschutz vereinbart werden. Der Arbeitsbeginn sollte wenn möglich gestaffelt werden, um Gedränge in den öffentlichen Verkehrsmitteln zur Stoßzeit zu vermeiden.

Verkehr

In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie im Flugzeug ist der Mindestabstand einzuhalten, kann aber in Ausnahmefällen unterschritten werden.  Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend zu tragen. Es bleibt auch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren Verbindungsbauwerken verpflichtend.

Fahrgemeinschaften, Taxis und taxiähnliche Betriebe können weiterhin genutzt werden, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker bzw. der Lenkerin nur zwei Personen befördert werden. Dies gilt auch für Ausbildungsfahrten, wie zum Beispiel Fahrschulen. Ein Mund-Nasenschutz ist verpflichtend zu tragen.

Seilbahnen, Gondeln & Aufstiegshilfen dürfen nicht zu Freizeitzwecken verwenden werden.

Universitäten und Schulen

Kindergärten, Volksschulen und Unterstufen sowie Polytechnische Schulen und Sonderschulen bleiben offen, Oberstufen, Fachhochschulen und Universitäten stellen auf Distance-Learning um.

Alten- und Pflegeheime, Krankenhäuser

Zum Schutz in Krankenhäusern und Kuranstalten sowie in Alten- und Pflegeheimen, gilt, dass Mitarbeiter*innen in den jeweiligen Einrichtungen – abhängig von Verfügbarkeit – jede Woche ein negatives PCR- oder Antigen-Testergebnis vorlegen oder alternativ durchgehend eine adäquate Atemschutzmaske tragen müssen. Betreiber*innen haben basierend auf der Risikoanalyse und dem Stand der Wissenschaft entsprechende Präventionskonzepte umzusetzen.

Besuche sind bis inklusive 17. November nur alle 2 Tage erlaubt: pro Tag maximal 1 Besuchsperson pro Bewohner*in, innerhalb des genannten Zeitraums insgesamt maximal 2 Personen. Auch Besucher*Innen müssen entweder ein negatives Testergebnis vorweisen oder eine adäquate Atemschutzmaske tragen. Der Mindestabstand ist einzuhalten und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Palliativ – und Hospizbegleitung sowie Seelsorge zu kritischen Lebensereignissen ist davon ausgenommen. Für externe, nicht medizinische Dienstleister gilt ein Betretungsverbot in Alten- und Pflegeheimen.

Gastronomie und Beherbergung

Gastrobetriebe dürfen Speisen von 6 bis 20 Uhr ausschließlich zur Abholung anbieten, die direkte Konsumation im Gastrobetrieb ist nicht mehr erlaubt. Die Lieferung von Speisen ist rund um die Uhr möglich. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kantinen, die betreute, untergebrachte oder betriebsangehörige Personen versorgen sowie Beherbergungsbetriebe zur Versorgung ihrer Gäste.  Ebenfalls ausgenommen sind öffentliche Verkehrsmittel, wie zum Beispiel der Zugverkehr. Die Essensausgabe in Einrichtungen wie Obdachlosenunterkünften, Frauenhäuser, Flüchtlingsunterkünften, etc. weiterhin möglich.

Beherbergungsbetriebe dürfen nur in Ausnahmefällen, insbesondere aus beruflichen Zwecken, genutzt werden. Auch Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits beherbergt sind, können für die vereinbarte Dauer weiter beherbergt werden. Darüber hinaus dürfen Beherbergungsbetriebe auch von Menschen mit einem dringenden Wohnbedürfnis sowie zum Zweck der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen betreten werden. Die Beherbergung von Schüler*innen zum Zweck des Schulbesuchs – zum Beispiel Internate oder Lehrlingswohnheime – sind von dieser Regelung ausgenommen. Kurgäste und Begleitungen dürfen weiterhin berherbergt werden, sofern ein Ambulatorium angeschlossen ist. In den frei zugänglichen Bereichen gilt der Mindestabstand gegenüber haushaltsfremden Personen, jenen, die nicht zur Gästegruppe gehören sowie dem Personal.

Freizeit, Sport und Kultur

Freizeit- und Kulturbetriebe bleiben geschlossen, davon ausgenommen sind Bibliotheken. Hier gilt die 10 m²-Regel pro Besucher*in. Parks bleiben geöffnet.

Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt. Davon ausgenommen sind etwa berufliche Zusammenkünfte, Demonstrationen (unter der Bedingung, dass Mindestabstände eingehalten werden und ein Mund-Nasen-Schutz getragen wird), Begräbnisse mit einer maximalen Teilnehmer*innenzahl von 50 Personen, Zusammenkünfte im privaten Wohnbereich sowie professionellen Sport-Veranstaltungen mit Berufssportler*innen, die jedoch ohne Zuschauer*innen stattfinden müssen.

Indoor-Sportstätten bleiben während der Zeit der Verordnung geschlossen, ausgenommen ist die Benützung durch Spitzensportler*innen. Sportveranstaltungen von Spitzensportler*innen in geschlossenen Räumen dürfen mit bis zu 100 Sportler*innen stattfinden und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportler*innen zuzüglich Trainer*innen, Betreuer*innen und Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind. Entsprechende Gesundheitskonzepte, Checks und Nachvollziehbarkeit müssen gewährleistet werden, um das Infektionsrisiko zu minimieren. Bei Profisport, bei dem es zu Körperkontakt kommt, sind zur Minimierung des Infektionsrisikos Präventionskonzepte zu erstellen, die auch regelmäßige molekularbiologische Testungen auf SARS-COV-2 beinhalten.

Erlaubt bleiben weiterhin Individual- und Freizeitsport im Freien, wenn es in der sportspezifischen Ausübung nicht zu Körperkontakt kommt. Zu beachten sind dabei die notwendigen Sicherheitsabstände von mindestens einem Meter.

Behördenwege

Beim Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten gilt die Mund-Nasenschutz-Pflicht und der 1-Meter-Abstand ist einzuhalten.

Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung mit Ausnahme des Parteienverkehrs in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten, sofern keine anderslautenden Regelungen im Bereich der Hausordnung bestehen, sind von den Regelungen ausgenommen.

Der öffentliche Dienst stellt dort wo möglich auf Home-Office in der Bundes- und Landesverwaltung um und richtet je nach Kapazität einen gestaffelten Arbeitsbeginn ein.