In allen Waldgebieten und in dessen Gefährdungsbereich (Nähe des Waldrandes) sind brandgefährliche Handlungen (wie zB das Rauchen, das Hantieren mit offenem Feuer, die Verwendung von pyrotechnischen Gegenständen, jegliches Feuerentzünden und das Unterhalten von Feuer) verboten.

Vor allem ist es verboten, brennende oder glimmende Gegenstände wie Zündhölzer und Rauchwaren, sowie Glasflaschen und Glasscherben (Brennglaswirkung!) im Waldbereich wegzuwerfen.

Verordnung

Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975 zum Zwecke der Vorbeugung gegen Waldbrände an:

Im Verwaltungsbezirk Mistelbach sind das Rauchen sowie jegliches Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,– oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.

Dieses Verbot tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach am 7. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.

Hinweis: Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodenvegetation oder die lokalen Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

 

(Waldbrandverordnung gilt in allen Bezirken Niederösterreichs)